väter wehren sich gegen behörden  --  und mütterwillkür    ---   und für eine  gleichberechtigte kinderbeziehung

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Meldung in der 20min-Zeitung vom 20.3.07

 

Wenn der Sohn dem Götti zu stark gleicht, sollten Väter rasch handeln. Das Bundesgericht hat eine Anfechtung der Vaterschaft abgewiesen, weil sie zu spät erfolgte.

Die Gäste einer Kommunion im April 2003 staunten nicht schlecht, als der 10-jährige Bub neben seinem Götti stand. Die grosse Ähnlichkeit war unübersehbar. Auch dem vermeintlichen Vater war sie nicht entgangen. Im November gestand ihm seine Ex-Frau, von der er ein Jahr zuvor geschieden worden war, dass der Götti der Vater sei.

Erst Ende März focht der Mann seine Vaterschaft für das Kind und damit für die 1600 Franken monatlichen Unterhalt an. Die Klage wurde vom Aargauer Obergericht aber als verspätet abgewiesen. Das Bundesgericht hat diese nun bestätigt. Bei einer Anfechtung mehr als fünf Jahre nach der Geburt müsse die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt werden. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei geradezu unverständlich, dass er nach dem Verdacht bei der Kommunion und mit dem Wissen um seine gestörte Fruchtbarkeit auf weitere Erkundigungen verzichtet habe.
 

 

Kommentar ig väter schweiz:

 

Ein Fall unter Vielen!

Bedauerlicherweise fällt die Gerichtsbarkeit immer wieder Entscheide, die der gesellschaftlichen und privaten Realität eines gelebten Vaterseins zuwiderlaufen.

Das Familien und Kindesrecht wird oft zu einem Mütterrecht instrumentalisiert. Der Mann und Vater verbleibt in diesem Fall als der doppelt Bestrafte und die „Sorgeberechtigte“ lacht sich womöglich ins Fäustchen. Ebenso hat er materiell das Nachsehen mit allen Konsequenzen der darauf folgenden Unfreiheit. Ebenso wird ihm die Schuld für „sein  Versäumnis“ zugewiesen.

Abgesehen von der menschlichen Tragweite und der Befindlichkeit des Kindes sind die Spitzfindigkeiten einer z. T. veralteten Gesetzgebung, die stets neu zu Ungunsten der Väter ausgelegt wird, unbefriedigend und stossend.

Es könnte viel Leid bei Vätern (und Müttern) vermieden werden, würden Behörden und verantwortliche Richter einer geschlechterneutralen (emanzipierten) Rechtssprechung nicht stets von Neuem eine Absage erteilen.

Die schweizerische Gesetzgebung sollte in einem solch sensiblen Bereich des Kindes- und Familienrechts dringend angepasst werden. Unter Berücksichtigung zeitgemässer und säkularer Weltanschauungen und unter Ausschluss der bisweilen befremdlich anmutenden Studien und Empfehlungen der „Koryphäen Schwenzer und Hegenauer“.

 

Der Mann und Vater hat bei Trennung und Scheidung im Vergleich zur Frau und Sorgeberechtigten heute nur marginale Rechte. Vielfach kämpft er nach der Trennung nicht nur um sein materielles Überleben, sondern auch noch darum seine Kinder angemessen sehen zu können. Dabei entzieht sich die Frau oft mit Hilfe von Behörden und Richtern ihrer Verantwortung und hat die ganze Freiheit der Entscheidung über Sorgerecht, Wohnsitz usw. – und Mann staune – neuerdings soll der Vater auch noch mittels eines neu gestalteten Namensrechts (Schwenzer) entmannt werden.

 

In Bezug auf diesen neuerlich fragwürdigen Entscheid des Bundesgerichts kann Mann sich die Frage stellen, wem letztendlich dieses stossende Urteil dient. Es dient weder dem Kind, noch dem richtigen Vater, noch der Mutter – denn diese kann sich damit aus ihrer Verantwortung stehlen. Der Staat dient sich hier selbst, ja er bedient sich zu Ungunsten eines betrogenen Vaters, den es geht letztendlich um die reine Zuweisung der materiellen Konsequenzen, die ein Kind mit sich bringt.